AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Ihr Schornsteinfeger D. Harthun

Stand (25.05.2018)

 

  • 1 Allgemeines

1.1          Der Auftragnehmer wird im Folgenden „Ihr Schornsteinfeger“ bezeichnet. Der Kunde wird im folgenden „Auftraggeber“ bezeichnet.

1.2          Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB bezeichnet) gelten für sämtliche Leistungen zwischen den Vertragspartnern (siehe 1.1), soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen Dritter werden nicht anerkannt.

  • 2 Lieferungen, Leistungen, Mitwirkung des Auftraggebers bei Beratungsleistungen

2.1          Die Leistungsfristen sind verbindlich, wenn sie schriftlich zugesagt worden sind.

2.2          Die Voraussetzung für die Erfüllung der Leistungen ist, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachkommt (siehe 2.3). Die Leistungspflichten ruhen, solange der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.

2.3          Angaben und Dokumente, welche zur Erstellung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, sind unverzüglich an Ihren Schornsteinfeger zu leiten. Der Auftraggeber verpflichtet sich alle Angaben, insbesondere Angaben zum Gebäude welche für die energetische Berechnung notwendig sind, nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.

2.4          Erstellte Berichte und Zwischenberichte werden vom Auftraggeber auf Richtigkeit geprüft.

2.5          Kommt Ihr Schornsteinfeger mit der Leistungspflicht in Verzug, kann der Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind in dem in § 7 geregelten Umfang ausgeschlossen.

  • 3 Vertragsschluss

3.1          Die Angebote sind freibleibend. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung vier (4) Wochen gebunden.

  • 4 Preise

4.1          Grundlage für die Berechnung der Leistungen ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültige Preisliste, sofern nichts anderes vereinbart ist.

  • 5 Rechnungsstellung, Zahlungen

5.1          Wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, werden Kosten und Honorare nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung gestellt. Bei größeren Projekten sind monatliche Abschlagszahlungen bis zum Wert der bis dahin erbrachten Leistungen fällig.

5.2          Sollte der Auftraggeber mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug sein, so ist Ihr Schornsteinfeger berechtigt, die Arbeiten am aktuellen Projekt bis zum Zahlungseingang einzustellen.

  • 6 Hindernisse, Unmöglichkeit, Verzug

6.1          Ihr Schornsteinfeger kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, wenn vertraglich bestimmte Fertigstellungstermine aufgeführt sind und Ihr Schornsteinfeger die Verzögerungen zu verschulden hat. Ereignisse, welche die Arbeiten von Ihrem Schornsteinfeger vorübergehend unmöglich machen bzw. bei Vertragsabschluss nicht absehbar waren, sind als Gründe für schuldhaften Verzug ausgeschlossen. Dies ist beispielsweise auch der Fall, wenn der für das Projekt vorgesehene Partner/Berater ausfällt. Grundlegend ist, dass genannte Gründe nicht rechtswidrig oder von Ihrem Schornsteinfeger selbst verursacht worden sind.

6.2          Ist das Leistungshindernis zeitlich begrenzt, so ist Ihr Schornsteinfeger dazu berechtigt, die Vertragsdauer im Rahmen der zeitlichen Begrenzung aufzuschieben. Wird jedoch die Erbringung der Leistung für Ihren Schornsteinfeger kontinuierlich unmöglich, so ist Ihr Schornsteinfeger von der Leistungserbringung befreit.

  • 7 Haftung

7.1          Ihr Schornsteinfeger haftet bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

7.2          Für den Erfolg, welcher aus der Beratung resultiert, kann mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung von Ihrem Schornsteinfeger nicht garantiert werden. Der Haftungsumfang beschränkt sich zunächst auf die Honorarhöhe, jedoch sind Personenschäden von der Haftungsbeschränkung ausgenommen.

7.3          Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftragsgebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit keine Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorliegt.

7.4          Sämtliche etwaige Schadensersatzansprüche gegen Ihren Schornsteinfeger verjähren nach spätestens 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit des Schadens, jedoch spätestens nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Bei unberechtigter Reklamation ist der Auftraggeber zur Kostenübernahme der Prüfung verpflichtet.

7.5          Die Erbringung der Leistung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, als diese gelten die einschlägigen Normen der betroffenen Gewerke zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

  • 8 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Datenschutz

8.1          Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

8.2          Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage Gerichtsstand der Geschäftssitz Ihres Schornsteinfegers.

8.3          Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Ihrem Schornsteinfeger. Bei Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände hiervon unberührt.

8.4          Ihr Schornsteinfeger ist berechtigt, die im Zusammenhang der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten des Auftraggeber im Rahmen der Datenschutzgesetze zu speichern. Der Auftraggeber erteilt Ihrem Schornsteinfeger hierzu ausdrücklich sein Einverständnis. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist ausgeschlossen.

  • 9 Schlußbestimmungen

9.1          Soweit Arbeiten in den Räumen des Auftraggebers durchgeführt werden, sind von Ihrem Schornsteinfeger und seinen Mitarbeitern die beim Auftraggeber geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Ordnungsbestimmungen einzuhalten.

9.2          Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vereinbarung gilt zwischen den Parteien eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlich gleich ist.